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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 57 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 57 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 57 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 26/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat. 2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem …

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