Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 58 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Verweise
Vorschriften, die auf § 58 SGB VII verweisen
- § 14 WoGG – Jahreseinkommen
Rechtsprechung zu § 58 SGB VII
3 Entscheidungen zitieren § 58 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 · 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“
BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 477/16 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-409/23 · Vierte Kammer
Riverty GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arvato Finance BV gegen MI. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Geltungsbereich – Verbraucherkreditverträge – Ausnahmen – Art. 2 Abs. 2 Buchst. f – Zins- und gebührenfreie Kreditverträge oder Kreditverträge, bei denen …
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