Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 58 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 58 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 58 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“

  • BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 477/16 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
  • EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-409/23 · Vierte Kammer

    Riverty GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arvato Finance BV gegen MI. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Geltungsbereich – Verbraucherkreditverträge – Ausnahmen – Art. 2 Abs. 2 Buchst. f – Zins- und gebührenfreie Kreditverträge oder Kreditverträge, bei denen …

Weitere Entscheidungen zu § 58 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten