(1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 59 SGB VII – Höchstbetrag bei mehreren Renten
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 SGB VII verweisen
- § 14 WoGG – Jahreseinkommen
Rechtsprechung zu § 59 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 59 SGB VII.
BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 9/14 R · 2. Senat
Leitsatz: Für die Berechnung des Jahresarbeitsverdiensts als Grundlage der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten grundsätzlich die Normen der Arbeitsentgeltverordnung (bzw Sozialversicherungsentgeltverordnung).
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