Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 95 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 95 SGG
457 Entscheidungen zitieren § 95 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R · 14. Senat
Leitsatz: Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung bilden auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind.
BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R · 14. Senat
Leitsatz: Liegt ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde und wird entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt oder können dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden, kann davon …
BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R · 4. Senat
Leitsatz: Die auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind.
BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R · 4. Senat
Leitsatz: 1. Mehrbedarfe einschließlich des Mehrbedarfs für behinderte Leistungsberechtigte werden nicht in die fiktive Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den Unterkunftsaufwendungen von Auszubildenden, die nach dem SGB 2 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, einbezogen. 2. Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 ist im Rahmen der Bedarfsberechnung für einen Zuschuss zu den …
BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R · 14. Senat
Leitsatz: Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.
BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R · 4. Senat
Leitsatz: Auszubildenden, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit in Gestalt einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung erbracht werden, sind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.