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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 36a SGB IV – Besondere Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Durch Satzung können

  • 1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
  • 2. in der Unfallversicherung ferner
  • a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
  • b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.

(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

(4) § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36a SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 36a SGB IV

9 Entscheidungen zitieren § 36a SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: § 11 SGB 7 stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB 7 umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Unabhängig von den räumlichen Umgebungsbedingungen liegen "extreme Einwirkungen" im Rahmen der Berufskrankheit "Siderofibrose" vor, sobald der Versicherte mindestens zehn Jahre bzw 15 000 Stunden einer Schweißrauchbelastung von mindestens 5,5 mg pro m³ Atemluft ausgesetzt ist. 2. Verneinen Unfallversicherungsträger in Formularbescheiden sowohl den Versicherungsfall als auch Ansprüche auf …
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R · 2. Senat

    (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62 Halbs 2, § 42 S 1 SGB 10 - ablehnende Entscheidung der Widerspruchsstelle als funktional und sachlich unzuständige Behörde: erstmaliges Geltendmachen einer Wie-Berufskrankheit im Widerspruchsverfahren - …

  • BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nutzt ein Unternehmen eine Sportveranstaltung gezielt als Werbeplattform, kann bei den sportlichen Aktivitäten der teilnehmenden Beschäftigten ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auch bei Wettkämpfen bestehen. 2. Bescheide des Rentenausschusses über die isolierte (Nicht-)Feststellung eines Arbeitsunfalls sind wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn sie nach dem …
  • BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte …

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