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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 37 SGB IV – Verhinderung von Organen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.

(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 SGB IV verweisen

  • § 33 SGB IV – Vertreterversammlung, Verwaltungsrat
  • § 35a SGB IV – Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
  • § 209 SGB V – Verwaltungsrat der Landesverbände

Rechtsprechung zu § 37 SGB IV

6 Entscheidungen zitieren § 37 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen. 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und …
  • LSG Bayern, Urt. v. 18.09.2024 – L 3 U 86/22 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Zum Nachweis des Zugangs einer vorherigen Mahnung nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV (Rn. 40 – 43) 2. Ein aus fehlender Mahnung resultierendes Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers kann zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids führen. (Rn. 44)
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 14/18 R · 2. Senat

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - …

  • BSG, Urt. v. 27.11.2014 – B 3 KR 6/13 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Sozialgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege. 2. Der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde über die Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege erledigt sich mit der Bekanntgabe des von der …
  • EuGH, Urt. v. 11.06.2009 – C-300/07 · Vierte Kammer

    Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik gegen AOK Rheinland/Hamburg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Düsseldorf - Deutschland. Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Gesetzliche Krankenkassen - Einrichtungen des …

  • BSG, Urt. v. 04.11.2021 – B 6 A 2/20 R · 6. Senat

    Leitsatz: Ein Rundschreiben der Aufsichtsbehörde an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen mit lediglich allgemeinen rechtlichen Hinweisen und Empfehlungen zur Gestaltung von Gesamtverträgen auf regionaler Ebene greift nicht in die Rechtssphäre der Gesamtvertragspartner ein und kann daher nicht zulässig mit der Aufsichtsklage angefochten werden, wenn die Umsetzung dieser Hinweise nicht verbindlich …

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