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SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 42 SGB IV – Haftung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.

(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.

(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.

(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 42 SGB IV

3 Entscheidungen zitieren § 42 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 R · 1. Senat

    Leitsatz: Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
  • BSG, Beschl. v. 25.03.2021 – B 1 SF 1/20 R · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Schadensersatzanspruch des MDK gegen einen ehemaligen Geschäftsführer

  • FG Nürnberg, Urt. v. 03.06.2025 – 2 K 1521/19 · 2. Senat

    Umsatzsteuer: Organ- und Gremientätigkeiten ohne persönliche Einstandspflicht sind nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG

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