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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 51 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

  • 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
  • 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
  • 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
  • 4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • 5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
  • 6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,
  • 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
  • 9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes,
  • 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 51 SGG

156 Entscheidungen zitieren § 51 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – VIII ZB 20/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 21/20; vgl. BVerwG, Urteil …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2022 – 3 B 31/21 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann statthaft, wenn sie auch im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zugelassen worden ist oder zugelassen wird. 2. Für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen …
  • BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – VIII ZB 21/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373; vgl. …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.05.2025 – 3 B 1/25 · 3. Senat

    Leitsatz: Für Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2022 – 3 B 40/21 · 3. Senat

    Leitsatz: Für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
  • BSG, Beschl. v. 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 R · 6. Senat

    Leitsatz: Für Abrechnungsstreitigkeiten der vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreiber von Coronavirus-Testzentren ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

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