Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 50 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.