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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 50 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 SGG verweisen