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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 47 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 47 SGG

11 Entscheidungen zitieren § 47 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 27.05.2025 – B 1 SF 1/25 S · 1. Senat

    Leitsatz: Längere zusammenhängende Auslandsaufenthalte im eigenen Haus können nach Eintritt in den Ruhestand auch ohne Verlegung des Wohnsitzes einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt des ehrenamtlichen Richters begründen, wenn die Heranziehung zu Sitzungen aufgrund der Entfernung regelmäßig mit einer mehrtägigen Abwesenheit vom Aufenthaltsort verbunden wäre.
  • BSG, Beschl. v. 01.08.2023 – B 1 SF 5/23 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers - Wechsel in das "gegnerische" Lager - formale Betrachtungsweise

  • BSG, Beschl. v. 22.05.2023 – B 1 SF 4/23 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

  • BSG, Beschl. v. 07.04.2021 – B 1 SF 1/21 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

  • BSG, Beschl. v. 23.01.2020 – B 1 SF 3/19 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen

  • BSG, Beschl. v. 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen Bestechlichkeit

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