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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 21 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 21 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen Bestechlichkeit

  • BSG, Beschl. v. 20.04.2026 – B 4 AS 66/26 BH · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Geltendmachung einer höheren Einmalzahlung zum Ausgleich der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen

  • BSG, Beschl. v. 10.03.2026 – B 4 AS 275/25 BH · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Geltendmachung einer höheren Einmalzahlung zum Ausgleich der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen - Verfahrensmangel - Verletzung …

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