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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 35 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 SGG verweisen

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