(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 35 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 SGG verweisen
- § 15 JVEG – Grundsatz der Entschädigung
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