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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 33 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 SGG

135 Entscheidungen zitieren § 33 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Den Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die Festsetzung von Regressen wegen der unzulässigen Verordnung von Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf. 2. Auch gesamtvertraglich kann eine Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vereinbart werden.
  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 5/18 R · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Ermessensfehler: unzulässige Entscheidung des konsentierten Einzelrichters gem § 155 Abs 3 und 4 SGG - Begründung der abweisenden Entscheidung des Einzelrichters: alleiniges Abstellen auf …

  • BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: Ermächtigte Krankenhausärzte können auf der Grundlage einer allein von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen Bereitschaftsdienstordnung nicht verpflichtet werden, am Notdienst teilzunehmen.
  • BSG, Beschl. v. 14.02.2018 – B 14 AS 423/16 B · 14. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - fehlende rechtzeitige Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG an die Beteiligten)

  • BSG, Beschl. v. 14.02.2018 – B 14 AS 426/16 B · 14. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - fehlende rechtzeitige Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG an die Beteiligten)

  • BSG, Urt. v. 21.09.2017 – B 8 SO 3/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Macht der Zessionar Ansprüche auf Sozialleistungen aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend, sind die Zedenten nicht notwendig beizuladen.

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