(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen)
SGG · Sozialgerichtsgesetz
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen)
Eine Entscheidung zitiert § 32 SGG.
BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat
Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 32 SGG? Zitiere den Wortlaut.“