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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 32 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 32 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 32 SGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

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