Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 40 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

Rechtsprechung zu § 40 SGG

45 Entscheidungen zitieren § 40 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 R · 7. Senat

    Leitsatz: Ist eine gemeinsame Einrichtung gebildet, kann keiner der beiden Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Zuständigkeit beim Vollzug des Leistungsrechts des SGB II tätig werden.
  • BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Den Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die Festsetzung von Regressen wegen der unzulässigen Verordnung von Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf. 2. Auch gesamtvertraglich kann eine Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vereinbart werden.
  • BSG, Urt. v. 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 R · 6. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.
  • BSG, Urt. v. 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. "Planbar" im Sinne der gesetzlichen Mindestmengenregelung sind Krankenhausleistungen, welche die dafür vorgesehenen Krankenhaus-Zentren in der Regel medizinisch sinnvoll und für die Patienten zumutbar erbringen können. 2. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen ist rechtmäßig …
  • BSG, Urt. v. 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig. 2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu. 3. Den Krankenhäusern sind …
  • BSG, Urt. v. 27.01.2021 – B 6 A 1/20 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Partner eines Selektivvertrags zur besonderen Versorgung dürfen die Erbringung auch von solchen Operationen in ambulanter Form vereinbaren, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen. 2. Zu der Frage, ob in einem Selektivvertrag zur besonderen Versorgung geregelt werden darf, dass die Kosten der häuslichen Krankenpflege, die im Anschluss an eine stationäre …

Weitere Entscheidungen zu § 40 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 40 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 40 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten