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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 39 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.

Rechtsprechung zu § 39 SGG

11 Entscheidungen zitieren § 39 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 R · 7. Senat

    Leitsatz: Ist eine gemeinsame Einrichtung gebildet, kann keiner der beiden Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Zuständigkeit beim Vollzug des Leistungsrechts des SGB II tätig werden.
  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 AS 1/16 KL · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Bundeslandes auf Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung. 2. Der Bund und die Länder können sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten auf Verjährung berufen.
  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen und Selbstvermittlungsprämien.
  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 4 AS 74/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet. 2. Zur Annahme von grober Fahrlässigkeit bei Anwendung der Methode der vertikalen Einkommensanrechnung.
  • BSG, Beschl. v. 23.11.2017 – B 10 ÜG 1/17 KL · 10. Senat

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage gegen ein Bundesland - funktionelle Unzuständigkeit des BSG - Verweisung an das zuständige LSG - sozialgerichtliches Verfahren

  • BSG, Urt. v. 04.09.2013 – B 10 EG 7/12 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die durch einen seine Befugnisse missbrauchenden Mitarbeiter handelnde Behörde muss sich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurechnen lassen, wenn dieser den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt. 2. Ein Verwaltungsakt ist dem Adressaten auch dann bekanntgegeben, wenn dieser bei Empfang der Sendung ohne Zutun der erlassenden Behörde irrig annimmt, den Inhalt nicht zur Kenntnis …

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