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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 12 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 SGG

101 Entscheidungen zitieren § 12 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.03.2011 – B 6 KA 15/10 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Streitverfahren über die Anerkennung als Belegarzt betreffen Angelegenheiten der Vertragsärzte im Sinne des § 12 Abs 3 S 2 SGG (Anschluss an BSG vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 = BSGE 70, 285 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3; Aufgabe von BSG vom 15.5.1991 - 6 RKa 11/90). Zu diesen Streitverfahren sind die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen notwendig beizuladen. 2. Einem …
  • BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Den Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die Festsetzung von Regressen wegen der unzulässigen Verordnung von Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf. 2. Auch gesamtvertraglich kann eine Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vereinbart werden.
  • BSG, Urt. v. 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. "Planbar" im Sinne der gesetzlichen Mindestmengenregelung sind Krankenhausleistungen, welche die dafür vorgesehenen Krankenhaus-Zentren in der Regel medizinisch sinnvoll und für die Patienten zumutbar erbringen können. 2. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen ist rechtmäßig …
  • BSG, Urt. v. 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig. 2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu. 3. Den Krankenhäusern sind …
  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 12 KR 8/19 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Das Berufungsgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss die Berufung zurückweist, obwohl während des Berufungsverfahrens ein den angefochtenen Verwaltungsakt abändernder oder ersetzender neuer Verwaltungsakt ergangen ist, über den auf Klage zu entscheiden gewesen wäre. 2. Das Revisionsgericht hat die Existenz eines solch neuen …
  • BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 3/17 R · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter Revisionsgrund: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 Abs 1 GG - nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank - Entscheidung des Berichterstatters bzw des konsentierten Einzelrichters …

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