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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 22 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 SGG

10 Entscheidungen zitieren § 22 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 01.08.2023 – B 1 SF 5/23 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers - Wechsel in das "gegnerische" Lager - formale Betrachtungsweise

  • BSG, Beschl. v. 06.05.2022 – B 1 SF 1/22 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers

  • BSG, Beschl. v. 15.10.2020 – B 1 SF 2/19 S · 1. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung nach Neuregelung des § 22 Abs 1 S 3 SGG - paritätische Besetzung des Spruchkörpers)

  • BSG, Beschl. v. 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen Bestechlichkeit

  • BSG, Beschl. v. 12.12.2018 – B 1 SF 4/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BSG, Beschl. v. 15.03.2018 – B 1 SF 1/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

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