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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 18 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

  • 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
  • 2. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
  • 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • 4. wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • 5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 SGG

7 Entscheidungen zitieren § 18 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 27.05.2025 – B 1 SF 1/25 S · 1. Senat

    Leitsatz: Längere zusammenhängende Auslandsaufenthalte im eigenen Haus können nach Eintritt in den Ruhestand auch ohne Verlegung des Wohnsitzes einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt des ehrenamtlichen Richters begründen, wenn die Heranziehung zu Sitzungen aufgrund der Entfernung regelmäßig mit einer mehrtägigen Abwesenheit vom Aufenthaltsort verbunden wäre.
  • BSG, Beschl. v. 22.05.2023 – B 1 SF 4/23 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

  • BSG, Beschl. v. 07.04.2021 – B 1 SF 1/21 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

  • BSG, Beschl. v. 23.01.2020 – B 1 SF 3/19 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen

  • BSG, Beschl. v. 31.01.2017 – B 1 SF 1/17 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenem Antrag aus gesundheitlichen Gründen

  • BSG, Beschl. v. 06.05.2022 – B 1 SF 1/22 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers

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