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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 17 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

  • 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 SGG

10 Entscheidungen zitieren § 17 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 B · 6. Senat

    Leitsatz: Die Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu den Sitzungen unter Verwendung eines Karteikastens als bloßes Hilfsmittel ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar.
  • BSG, Beschl. v. 12.12.2018 – B 1 SF 4/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BVerfG, Beschl. v. 23.05.2018 – 1 BvR 2792/17 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen - Beschäftigungsverhältnis begründet weder Ausschluss gem § 17 Abs 3 SGG noch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit

  • BSG, Beschl. v. 15.03.2018 – B 1 SF 1/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BSG, Beschl. v. 13.03.2018 – B 1 SF 2/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BSG, Beschl. v. 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R · 8. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)

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