Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 07.04.2021 – B 1 SF 1/21 S
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0
- Normenkette
- § 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Tenor
Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.
Gründe
Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.
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