Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 19 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 SGG verweisen