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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 46 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 46 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 15.03.2018 – B 1 SF 1/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BSG, Beschl. v. 13.03.2018 – B 1 SF 2/18 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

  • BSG, Beschl. v. 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R · 8. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)

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