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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 206 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.

Rechtsprechung zu § 206 SGG

2 Entscheidungen zitieren § 206 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Einem Anspruch auf Ersatzbeschaffung einer Wohnungserstausstattung nach dem SGB 2 bei Zuzug aus dem Ausland steht ein in der Vergangenheit liegender fahrlässiger Verlust vorhandener Möbel nicht entgegen.
  • BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R · 14. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze in Bremen - räumlicher Vergleichsbereich in Großstädten bzw Ballungszentren - Anwendung der Wohngeldtabelle - Zurückverweisung

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