Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 121 Absatz 3 oder § 122 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 123 BremPolG – Rechtsweg
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.