(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.
(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.
(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.