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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 124 BremPolG – Träger der Polizeihoheit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.

(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.