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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 121 BremPolG – Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die- oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat sie oder er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 121 BremPolG verweisen

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