Rechtsprechung · LAG Thüringen
LAG Thüringen, Urteil vom 06.10.2026 – 1 Sa 362/25
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGTH:2026:1006.1SA362.25.00
- Normenkette
- § 251a ZPO, § 538 Abs 2 ZPO, § 68 ArbGG
Leitsatz
1. Ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 251a Abs. 2 ZPO darf nicht ergehen, wenn zuvor nur eine arbeitsrechtliche Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hat.
2. Im Fall der Unzulässigkeit eines Urteils nach Lage der Akten mangels vorheriger Antragstellung liegt kein unbehebbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung an die erste Instanz nach sich zöge.
3. Selbst bei Bejahung der Möglichkeit einer Zurückverweisung an die erste Instanz liegt die Entscheidung, ob das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung fällt oder den Rechtsstreit zurückverweist, im Ermessen des Berufungsgerichts.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.11.2025 - Az. 2 Ca 591/25 – wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers sowie um Arbeitspapiere aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 15.05.2024 bis zum 30.11.2024 bei der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung i.H.v. 4.300 € beschäftigt. Diese Bruttomonatsvergütung setzte sich ausweislich § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (Bl. 6 ff. der Akte) als „Gesamtlohn“ aus einem Monatsbruttogehalt i.H.v. 3.600 € und einer Leistungszulage i.H.v. 700 € zusammen. Nach § 6 des Arbeitsvertrages standen dem Kläger 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. § 14 des Arbeitsvertrages enthält eine Verfallklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von beiden Seiten innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machen sind.
Mit Schreiben vom 19.02.2025 (Bl. 21 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.03.2025 auf, die noch ausstehende November-Vergütung 2024 sowie ausstehenden Resturlaub des Klägers zur Auszahlung zu bringen und diverse Arbeitspapiere zu erteilen. Eine Auszahlung erfolgte nicht.
Mit seiner Klage hat der Kläger diese Ansprüche weiterverfolgt und seinen Urlaubsabgeltungsanspruch wie folgt berechnet: Drei Bruttomonatsentgelte ergeben 12.900 €, dies geteilt durch 13 Wochen, nochmal geteilt durch 5 Tage pro Woche ergibt 198,46 € pro Tag. Bei anteiligen 15 Urlaubstagen zu ergebe sich 2.976,90 €.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.300,00 € brutto nebst Zinsen aus dem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.03.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.976,90 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Nachweis zur Sozialversicherung für das Jahr 2024, die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 sowie die Urlaubsbescheinigung für das Jahr 2024 herauszugeben.
In der Güteverhandlung am 08.07.2025 hat die Beklagte vor allem das Bestehen von Gegenansprüchen eingewandt. Entgegen entsprechender Auflagen hat die Beklagte diese Gegenansprüche und auch eine angebliche Erfüllung der Erteilung von Arbeitspapieren nicht schriftsätzlich vorgebracht.
Zum Kammertermin am 13.11.2025 ist die Beklagte nicht erschienen. Eine telefonische Nachfrage ergab, dass der Termin seitens der Beklagten nicht wahrgenommen werde – in Erwartung eines Versäumnisurteils. Daraufhin hat die Klägervertreterin im Kammertermin eine Entscheidung nach Lage der Akten und hilfsweise den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Mit Urteil vom 13.11.2025 (Bl. 47 ff der Akte) hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Hauptansprüche seien schlüssig. Einwände habe die Beklagte nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage lägen vor. Im Gütetermin am 08.07.2025 sei die Sach- und Rechtslage zwischen den Parteien erörtert worden. Nach § 54 Abs.1 Satz 1 ArbGG beginne die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung. Insoweit unterscheide sich das arbeitsgerichtliche Verfahren von dem normalen Zivilprozess, in dem nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung vorausgehe. Eine Antragstellung sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren für den Beginn der mündlichen Verhandlung daher nicht erforderlich. Der Sachverhalt sei auch hinreichend geklärt und die Sache entscheidungsreif. Die Beklagte habe ihre behaupteten Gegenansprüche trotz entsprechender Auflagen nicht dargelegt. Ein Verkündungstermin nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach § 60 Abs. 1 ArbGG sei im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Versäumung des Termins willentlich erfolgt sei und lediglich der „Flucht in die Säumnis“ gedient habe. Auf den weiteren Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.11.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22.12.2025, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem fristgerecht am 19.01.2026 gestellten Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 20.03.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20.03.2026, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, begründet.
Sie führt an, der Erlass eines Urteils nach Lage der Akten sei rechtswidrig gewesen. Es fehle an einer mündlichen Verhandlung in einem „frühen Termin“ im Sinne des § 251a ZPO, da in der Güteverhandlung am 08.07.2025 keine Sachanträge gestellt wurden. Das Urteil verletze das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör und sei aufzuheben. Die Sache sei an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Zahlungsansprüche auch nicht bestünden. Der Kläger habe im Hinblick auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2024 bereits zehn Urlaubstage bei seinem vorherigen Arbeitgeber in Anspruch genommen. Zudem habe sich der Kläger in der Zeit vom 09.09.2024 bis zum 10.10.2024 für 22 Tage im Urlaub befunden.
Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für den Monat November 2024 werde mit folgenden Gegenforderungen aufgerechnet: Die für die Monate September und Oktober 2024 an den Kläger ausgezahlte Leistungszulage in Höhe von jeweils 700 € werde mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zurückgefordert. Den vorgenannten Urlaub habe der Kläger nach einer Leistenoperation angetreten. Er sei im Urlaub 4.000 Kilometer gefahren und danach für drei Wochen krankgeschrieben gewesen. Die geleistete Entgeltfortzahlung werde zurückgefordert. Die Privatnutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Geschäftswagens sei auf 15.000 km pro Jahr begrenzt gewesen. In den sechs Monaten von Juni bis November 2024 sei der Kläger bereits 13.500 km privat gefahren, so dass sich rechnerisch 5.375 Mehrkilometer und damit ein zu erstattender Betrag in Höhe von insgesamt 1.881,25 € ergebe. Zudem habe der Kläger unmittelbar vor Leasingrückgabe des Geschäftswagens eine nicht genehmigte Wartung veranlasst und dadurch unnötige Kosten i.H.v. 1.063,65 € veranlasst. Weitere Kosten seien für eine erforderliche Reparatur des beschädigten Fahrzeuginnenraums (434,78 €) und für die fehlende Gepäckraummatte (160 €) entstanden. Der Kläger habe zudem einen Schaden am zurückgegebenen Laptop verursacht, der sich auf 866,41 € zzgl. 72,74 € belaufe. Zudem habe der Kläger diverse Firmenkleidung, eine Taschenlampe und weitere Kleinteile in einem Gesamtwert von ca. 200 € nicht zurückgegeben. Diese Rückforderungen und Schäden überstiegen die Klageforderung deutlich.
Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist habe die Beklagte gewahrt, da in diversen Entgeltabrechnungen vom 19.12.2025 und vom 31.01.2026 (Bl. 53 ff. der Berufungsakte) entsprechende Gegenforderungen aufgeführt seien. Zur Einhaltung von Ausschlussfristen verweist die Beklagte ferner auf Chat-Verläufe (Bl. 33 ff. der Berufungsakte).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.11.2025 - Az.: 2 Ca 591/25 - aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht Suhl zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückzuverweisen;
hilfsweise,
das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.11.2025 - Az.: 2 Ca 591/25 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte sei nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Entgegen der gesetzten Fristen habe die Beklagte in erster Instanz keinen Sachvortrag gehalten und sei auch nicht zum Kammertermin erschienen. Hinsichtlich der Gegenansprüche der Beklagten beruft sich der Kläger auf die Ausschlussfrist in § 14 des Arbeitsvertrages. Diese Gegenansprüche bestünden auch inhaltlich nicht. Die Beklagte unterschlage, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2024 bis 10.10.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger habe seine Verpflichtung zur Gesundhaltung auch nicht verletzt. Entsprechender Vortrag der Beklagten werde bestritten. Auch zu den übrigen Gegenansprüchen hält der Kläger Vortrag. Diesbezüglich wird auf die Berufungserwiderung vom 08.04.2026 (Bl. 25/26 der Berufungsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 14.07.2026 (Bl. 65-67 der Berufungsakte) Bezug genommen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 28.05.2013 – 3 AZR 235/11 – Juris Rn. 10; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 – Juris Rn. 11).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Zwar werden nur gegen die Zahlungsanträge materiellrechtliche Einwände erhoben. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung der im Tenor zu Ziffer 3 genannten Arbeitspapiere werden keine Einwände vorgebracht. Gleichwohl ist die Berufung auch hinsichtlich der Arbeitspapiere zulässig. Denn die Beklagte macht eine verfahrensrechtliche Rüge geltend. Sie führt an, das Arbeitsgericht habe in der Säumnissituation im Kammertermin kein Urteil nach Lage der Akten fällen dürfen und sei daher aufzuheben. Dieser verfahrensrechtliche Angriff ergreift das Urteil in Gänze. Ob die Argumentation zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht eine Vergütung für November 2024 in der eingeklagten Höhe (4.300,- € brutto) aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.
Nach § 4 des Arbeitsvertrags kann der Kläger eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.600,- € sowie eine Leistungszulage in Höhe von 700,- € beanspruchen. Inhaltliche Einwände gegen das Bestehen dieses Anspruchs hat die Beklagte nicht vorgebracht. Weiterer Vortrag des Klägers zu den Anspruchsvoraussetzungen war daher nicht erforderlich. Auch zu den Voraussetzungen für die Leistungszulage ist kein weiterer Vortrag des Klägers erforderlich. Denn die Leistungszulage wird ausweislich des Arbeitsvertrags gewährt, ohne die Gewährung an besondere Umstände/Leistungen zu knüpfen.
2. Auch kann der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.976,90 € brutto für 15 Urlaubstage verlangen.
a) Wegen der Berechnung – gegen die keine Einwände seitens der Beklagten vorgebracht sind – wird auf die Klageschrift vom 30.05.2025 (dort Seite 3) Bezug genommen.
b) Dem Kläger standen rechnerisch 15 Urlaubstage zu.
Das Arbeitsverhältnis dauerte 6,5 Monate. Arbeitsvertraglich standen dem Kläger 30 Urlaubstage zu. Für jeden vollen Monat konnte der Kläger jedenfalls einen Urlaubsanspruch in Höhe von 2,5 Urlaubstage beanspruchen. Zwar hatte der Kläger womöglich nicht nur einen Anspruch auf Teilurlaub, sondern den vollen Urlaubsanspruch erworben. Denn die Wartezeit war nach § 4 BUrlG mit Ablauf des 15.10.2024 erfüllt. Und wegen Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG für einen Teilurlaub nicht vor. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO ist es dem Gericht jedoch verwehrt, dem Kläger mehr zuzusprechen als er beantragt.
c) Die von der Beklagten angeführten, in einem vorherigen Arbeitsverhältnis in 2024 gewährten 10 Urlaubstage reduzieren den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht.
Eine Reduzierung nach § 6 Abs. 1 BUrlG soll verhindern, dass der das Arbeitsverhältnis wechselnde Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr zweimal für denselben Zeitraum Urlaub enthält (ErfK-Gallner, 26. Auflage 2026, § 6 BUrlG Rn. 1 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Da die Regelung nur greift, „soweit“ bereits Urlaub gewährt wurde, hindert sie das Entstehen von Vollurlaub bzw. Teilurlaub nur dann, wenn nach einer Addition des im neuen Arbeitsverhältnis beanspruchten Urlaubs mit den Urlaubstagen, die durch den vorherigen Arbeitgeber bereits gewährt wurden, die dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr insgesamt zustehende Anzahl von Urlaubstagen überschritten würde.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. 10 Urlaubstage entsprechen vielmehr einem Teilurlaubsanspruch für die Zeit bis zum Beginn des hiesigen Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2024. Und selbst wenn von den dem Kläger zustehenden 30 Tagen die 10 bereits gewährten Tage abzuziehen wären, blieben noch 20 Tage übrig, die mit dem Klageantrag nicht überschritten werden. Eine doppelte Gewährung von Urlaub ist ausgeschlossen.
d) Auf eine angebliche Erfüllung von Urlaubsansprüchen kann sich die Beklagte nicht berufen.
Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs trägt der Schuldner – hier also der Arbeitgeber – die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte führt an, der Kläger habe sich im Zeitraum vom 09.09.2024 bis zum 10.10.2024 für 22 Tage „im Urlaub befunden“. Der Kläger verweist darauf, er sei im fraglichen Zeitraum unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für diesen Fall wäre selbst bei einer zugunsten der Beklagten unterstellten Freistellungserklärung eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht möglich gewesen. Denn eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung kann die Erfüllungswirkung des § 362 Abs. 1 BGB nur herbeiführen, wenn der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre (vgl. BAG 25.01.2022 - 9 AZR 430/11 – Rn. 19). Besteht keine Arbeitspflicht, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, kommt eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht in Betracht. Dass sich Erkrankung und Urlaub ausschließen, zeigt auch die Regelung des § 9 BUrlG. Angesichts dessen wäre es an der Beklagten gewesen, dem Vortrag des Klägers konkret entgegenzutreten. Dies ist nicht erfolgt.
3. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung der Beklagten ist unzulässig. Auf das Bestehen der angeführten Gegenforderungen kam es nicht mehr an.
a) Die Aufrechnung der Beklagten verstößt gegen § 394 BGB.
Aufgerechnet werden kann stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18 - Rn. 13). Eine Aufrechnung gegen einen Bruttoentgeltanspruch verstößt gegen § 394 BGB (BAG 17.12.2020 – 8 AZR 149/20 – Rn. 67) und ist deshalb unzulässig. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis § 850i ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit liegt beim Arbeitgeber (BAG 17.02.2009 – 9 AZR 676/07 – Juris Rn. 25; LAG Hamm 14.05.2024 – 6 Sa 111/23 – Juris Rn. 355).
Dazu, dass und ggf. in welchem Umfang der streitgegenständliche Nettovergütungsanspruch des Klägers pfändbar wäre, hat die Beklagte keinen ausreichenden Vortrag geleistet. Zu den vom Kläger eingeklagten Bruttobeträgen ist die Höhe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Abzüge nicht bekannt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu lediglich vorgebracht: „Ausgehend von einer Pfändungsfreigrenze i.H.v. 1.555,- € verbliebe danach ausweislich der vorliegenden Entgeltabrechnung für November 2025 immer noch ein Betrag i.H.v. über 3.000, €, mit welchem die Beklagte aufrechnen könnte“. Es wird nicht ersichtlich, von welchem Brutto- und welchem Nettobetrag die Beklagte hierbei ausgeht. Die zur Akte gereichte November-Abrechnung (Bl. 54 der Berufungsakte) weist unter anderem Bruttobeträge von 3.600 € („Gehalt“), von 225 € („Urlaubsgeld“) und von 2.811,24 € („Urlaubsabgeltung“) auf. Wie sich diese Beträge und die ausgewiesenen Abzüge zu den klageweise vom Kläger beanspruchten Bruttobeträgen verhalten, erklärt die Beklagte nicht. Dass die aus der Abrechnung ersichtlichen Abzüge nicht zu den vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Bruttobeträgen passen, zeigt sich auch daran, dass laut Novemberabrechnung ein Bruttoabzug in Höhe von 1.400 € („Leistungszulage“) vorgenommen wurde. Es bleibt daher unklar, von welchen Brutto-Ansprüchen des Klägers und von welchen darauf bezogenen Abzügen die Beklagte ausgeht und wie sich dementsprechend der Pfändungsfreibetrag berechnet. Auf diesen Umstand wurde die Beklagte mehrfach, zuletzt im Termin vor der Berufungskammer hingewiesen.
b) Die Aufrechnung ist auch mangels Bestimmtheit unzulässig.
Eine Aufrechnung setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung gegen die Hauptforderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 23.02.2016 - 9 AZR 226/15 – Rn. 25; BAG 17.09.2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 102). Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Der Umfang der Rechtskraft darf nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund einer Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, welche der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (BAG 23.02.2016 - 9 AZR 226/15 – Rn. 25; BAG 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 – Rn. 12).
Bei der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ist nicht klar, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte(n) Gegenforderung(en) erloschen wären. Die Beklagte macht – ohne erkennbare Reihenfolge – diverse Bruttoansprüche (etwa die Rückforderung der Leistungszulage für September und Oktober 2024) sowie Nettoansprüche (etwa Schadensersatz) geltend. Nach eigenem Bekunden übersteigen diese Forderungen die Ansprüche des Klägers. In dieser Situation wäre es an der Beklagten gewesen, die Reihenfolge festzulegen, in der sie die Forderungen gegenüberstellen möchte. Ohne eine solche Reihenfolge bliebe unklar, welche (Rest)Forderungen noch bestehen blieben. Das ist nicht zulässig.
4. Der Zinsanspruch ab 22.03.2025 ergibt sich nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung zur Zahlung bis zum 21.03.2025 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
5. Die zugesprochenen Arbeitspapiere (Tenor zu Ziffer 3) stehen dem Kläger aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 BGB) in Verbindung mit §§ 28a Abs. 5 SGB IV, 25 DEÜV (Nachweis Sozialversicherung), § 41b Abs. 1 Satz 3 EstG (Lohnsteuerbescheinigung) und § 6 Abs. 2 BUrlG (Urlaubsbescheinigung) zu. Inhaltliche Einwände – etwa eine zwischenzeitliche Erfüllung - wurden nicht vorgebracht.
6. Letztlich ohne Erfolg führt die Beklagte schließlich an, das Arbeitsgericht hätte in der Säumnissituation am 13.11.2025 kein Urteil nach Lage der Akte erlassen dürfen.
Zwar war ein solches Vorgehen nach Meinung der Berufungskammer unzulässig. Der Verstoß führt jedoch wegen § 68 ArbGG nicht zu einer Aufhebung des Urteils und zu einer Zurückverweisung an die erste Instanz. Vielmehr war die Berufungskammer nach durchgeführter Interessenabwägung aufgerufen, selbst in der Sache zu entscheiden.
a) In der Kammerverhandlung am 13.11.2025 ist nur die Klägerseite erschienen und hat nach dem Stellen der Anträge gegen die säumige Beklagte den Erlass eines Urteils nach Lage der Akten beantragt. Vor der Kammerverhandlung hatte ausschließlich eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht stattgefunden, in der – ohne Antragstellung - die Streitigkeit nur erörtert worden war.
b) In dieser Situation war nach Auffassung der erkennenden Kammer der Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nicht zulässig.
Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt gemäß §§ 331a, 251a ZPO eine Antragstellung in einer früheren mündlichen Verhandlung voraus. Die Frage, ob als mündliche Verhandlung im Sinne von § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine arbeitsgerichtliche Güteverhandlung genügt, ist umstritten.
aa) Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil angenommen ein Urteil nach Lage der Akten sei möglich, auch wenn zuvor nur eine arbeitsrechtliche Güteverhandlung stattgefunden hat (so u.a. auch LAG Hessen 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99 – Juris Rn. 25; GMP-Schleusener, ArbGG, 11. Auflage 2026, § 55 ArbGG Rn. 18; Schwab/Weth-Korinth, ArbGG, 7. Auflage 2026, § 59 Rn. 52). Von den zitierten Stimmen wird argumentiert, zwar werde gemäß § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung mit dem Stellen der Anträge eingeleitet. Und im arbeitsrechtlichen Gütetermin würden keine Anträge gestellt. § 137 ZPO gelte jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nur insoweit, als im Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Und nach § 54 Abs. 1 ArbGG beginne "die mündliche Verhandlung ... mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung)". Der Gesetzgeber selbst bezeichne daher die Güteverhandlung als mündliche Verhandlung. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrensablaufs dahingehend zu verstehen, dass auch der Gütetermin „mündliche Verhandlung“ in diesem Sinne sei. Voraussetzung für ein Urteil nach Lage der Akten sei allerdings, dass die Güteverhandlung im Beisein der Parteien durchgeführt und die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (GMP-Schleusener, ArbGG, 11. Auflage 2026, § 55 ArbGG Rn. 18; Schwab/Weth-Korinth, ArbGG, 7. Auflage 2026, § 59 Rn. 52).
bb) Die Gegenmeinung (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 11.12.2025 – 8 Sa 27/25 – Juris Rn. 40; LAG Köln 06.11.2025 – 8 SLa 547/24 – Juris Rn. 40 ff.; LAG Hamm 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 – Juris Rn. 30) lässt eine Güteverhandlung nicht als frühere mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichen. Eine Güteverhandlung könne mangels der Möglichkeit, in dieser wirksam Anträge nach § 137 ZPO zu stellen, keine frühere mündliche Verhandlung sein, selbst wenn dort die Sach- und Rechtslage erschöpfend mit den Parteien erörtert wurde. Denn der Gegenstand des Prozesses werde durch eine konkrete Antragstellung bestimmt. Das Gericht sei nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dem Antragserfordernis werde durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht Genüge getan (LAG Hamm 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 – Juris Rn. 32 unter Verweis auf BAG 01.12.2004 – 5 AZR 121/04 - Juris). Aus Gründen der prozessualen Klarheit und wegen der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abzugrenzen, bedürfe es einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung.
cc) Eine vermittelnde Auffassung (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.03.2020 – 17 Sa 11/19 – Juris Rn 56) nimmt nur bei Säumnis der beklagten Partei in der Kammerverhandlung an, dass ein früherer Termin im Sinne des § 251a ZPO auch die Güteverhandlung gewesen sein kann. Denn die Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abzugrenzen, bliebe bei Säumnis der beklagten Partei gewahrt. Der Klageabweisungsantrag der Beklagtenseite sei nicht auf eine Sachentscheidung des Gerichts ausgerichtet. Vielmehr stelle - wenn die beklagte Partei in der Kammerverhandlung nicht erscheint - die anwesende klagende Partei ihre Anträge und bestimme dadurch, worüber das Gericht zu entscheiden hat.
dd) Aus Sicht der Berufungskammer sprechen die besseren Argumente gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn eine Partei in der Kammerverhandlung säumig bleibt und zuvor nur eine Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hat.
§ 187 Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass die mündliche Verhandlung durch das Stellen der Sachanträge eingeleitet wird. Hierdurch wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Gegenstand des Prozesses durch eine konkrete Antragstellung zu bestimmen. Dies gilt auch für den Klageabweisungsantrag der beklagten Partei. Auch gegen diese kann eine Sachentscheidung bei Fehlen eines Antrags nur dann ergehen, wenn sich das Verhalten der beklagten Partei als derartige Teilnahme am Prozessgeschehen darstellt, dass sie auf eine bestimmte Entscheidung des Gerichts in der Sache gerichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei durch ihr Auftreten im Verhandlungstermin und ihre bisherige Beteiligung am Rechtsstreit für Gericht und Gegenpartei auch ohne Antragstellung im Rahmen einer mündlichen Kammerverhandlung unzweifelhaft klargestellt hat, dass sie sich gegen die beantragte Verurteilung zur Wehr setzen will (so LAG Hamm 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 – Rn. 32 unter Verweis auf BAG 23.01.2007 – 9 AZR 492/06). Nur dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Mit der Voraussetzung der mündlichen Verhandlung bezweckt die Vorschrift, dass die Parteien ihre Standpunkte wenigstens einmal mündlich vortragen konnten und das Gericht Gelegenheit zur Ausübung seines Fragerechts hatte (LAG Köln 06.11.2025 – 8 SLa 547/24 – Juris Rn. 42; LAG Hamm 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 – Juris Rn. 32 mwN). Dieser Zweck des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO wird nicht erreicht, wenn die beklagte Partei ihren Standpunkt vor dem entscheidungsbefugten Gericht - insbesondere vor den ehrenamtlichen Richtern – vor einer Entscheidung nicht mündlich vorbringen konnte. Die in der Güteverhandlung nicht beteiligten ehrenamtlichen Richter konnten so von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht nicht entgegen Die Norm stellt lediglich klar, dass in Abgrenzung zu § 137 Abs. 1 ZPO zu Beginn der Güteverhandlung keine Anträge zu stellen sind, damit eine ungehinderte Erörterung der Sache mit dem Ziel einer gütlichen Einigung erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ordnet auch § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an, dass die Klage bis zum Stellen der Anträge im Kammertermin ohne Einwilligung der beklagten Partei zurückgenommen werden kann. Die Befugnis, ein Urteil nach Lage der Akte zu erlassen, richtet sich ausschließlich nach der Vorschrift des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gemäß §§ 46 abs. 2 Satz 1 ArbGG gilt. Soweit es nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren anerkannt, dass insoweit auf die streitige Verhandlung im Kammertermin und nicht auf die Güteverhandlung abzustellen ist. § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ordnet dies ausdrücklich an im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts infolge rügeloser Verhandlung (§ 39 Satz 1 ZPO) und im Hinblick auf Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 282 Abs. 3 Satz1 ZPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rechtswegrüge und der vermuteten Einwilligung in die Klageänderung gemäß § 267 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist damit der Mündlichkeitsgrundsatz besonders ausgeprägt und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht möglich (vgl. LAG Köln 06.11.2025 – 8 SLa 547/24 – Juris Rn. 45; LAG Hamm 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 – Juris Rn. 36).
c) Die Unzulässigkeit des gefällten Urteils nach Lage der Akten führt jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die erste Instanz. Vielmehr konnte die Berufungskammer in der Sache entscheiden.
aa) Zwar wird vertreten (vgl. etwa LAG Köln 06.11.2025 – 8 SLa 547/24 – Juris Rn. 59, 65 mwN; LAG Baden-Württemberg 11.12.2025 – 8 Sa 27/25 – Juris 48 für den Fall der Säumnis des Klägers), dass bei einem nach obigen Maßstäben unzulässigen Urteil nach Lage der Akten ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, so dass der Rechtsstreit gemäß § 538 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden könne. § 68 ArbGG stünde dem nicht entgegen. Denn allgemein anerkannt sei, dass eine Zurückverweisung stets zu erfolgen habe, wenn der erstinstanzliche Verfahrensmangel vom Berufungsgericht nicht mehr korrigiert werden kann. Trifft das Arbeitsgericht eine Entscheidung in der Sache, obwohl zuvor keine Erörterung der Sach- und Rechtslage vor einer vollbesetzten Kammer stattgefunden und eine Partei bisher keine Anträge gestellt hat, so dass kein streitiges Urteil, sondern nur ein Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen, liege ein nicht heilbarer Mangel vor. Denn in der Berufungsinstanz könne die Versäumnisentscheidung, die erstinstanzlich prozessual richtig gewesen wäre, nicht mehr ergehen (LAG Köln 06.11.2025 – 8 SLa 547/24 – Juris Rn. 66).
bb) Diese Auffassung überzeugt nicht. Gemäß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig. Und im Fall der unzulässigen Entscheidung nach Lage der Akten mangels vorheriger Antragstellung liegt auch kein unbehebbarer Verfahrensmangel vor. Zwar könnte ein an sich anstehendes Versäumnisurteil nicht mehr nachgeholt werden. Entscheidend ist aber, ob der zwingend erforderliche Antrag der Partei noch nachgeholt werden kann (so auch GMP-Schleusener, ArbGG, 11. Auflage 2026, § 68 Rn. 8). Dies ist auch in der Berufungsinstanz noch möglich. Auch besteht im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und den Standpunkt näher zu begründen. Einen generellen Anspruch auf zwei Instanzen gibt es nicht (LAG Baden-Württemberg 19.08.2021 – 17 Sa 66/20 – Juris Rn. 80; LAG Köln 10.04.2018 – 4 Sa 1024/16 – Juris Rn. 58). Aus Sicht der Berufungskammer besteht daher kein Grund, von der zwingenden Vorschrift des § 68 ArbGG ausnahmsweise abzuweichen.
cc) Selbst wenn die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die erste Instanz bejaht würde, konnte vorliegend eine Sachentscheidung der erkennenden Kammer ergehen. Denn es besteht keine Pflicht zur Zurückverweisung. Die Entscheidung, ob das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung fällt oder den Rechtsstreit zurückverweist, liegt vielmehr bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, § 538 Rn. 6 mwN).
Und nach Abwägung aller Umstände ist es vorliegend nicht angezeigt, den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen. Entscheidend kann dabei insbesondere nicht sein, dass der Beklagten bei einer Zurückverweisung noch mehr Zeit bliebe, ihre Gegenansprüche näher zu begründen. Denn einen generellen Anspruch darauf, in zwei Instanzen gehört zu werden, gibt es - wie oben aufgezeigt – nicht. Auch das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug (BAG 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 28; LAG Baden-Württemberg 19.08.2021 – 17 Sa 66/20 – Juris Rn. 80). Bereits im Gütetermin war die anwaltlich vertretene Beklagte aufgefordert worden, die zur Sprache gekommenen Gegenansprüche näher darzustellen. Dies hat die Beklagte innerhalb der dafür gesetzten Fristen und bis zum Kammertermin der ersten Instanz nicht getan. Das Nichterscheinen der Beklagten im Kammertermin war ersichtlich eine „Flucht in die Säumnis“. In Anbetracht dessen erscheint die Beklagte nicht schutzwürdig. Die Gegenpartei wiederum hat ein berechtigtes Interesse an einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens, was im Arbeitsgerichtsprozess besonders geschützt ist (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Eine Zurückverweisung der Sache würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Zuletzt fehlte vorliegend auch „nur“ der klageabweisende Antrag der Beklagtenseite. Anders als bei einem säumigen Kläger war in der ersten Instanz hier gerade nicht zweifelhaft, welche Sachanträge gestellt waren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nach Auffassung der Kammer nicht.
Zwar ist die Zulässigkeit eines Urteils nach Lage der Akten bei Säumigkeit einer Partei im Kammertermin, wenn nur ein Gütetermin vorausgegangen ist, umstritten. Auch ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich - soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt. Die Zulassung der Revision setzt jedoch nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zusätzlich voraus, dass der klärungsbedürftigen Rechtsfrage Entscheidungserheblichkeit zukommt. Genau hieran fehlt es vorliegend. Die umstrittene Frage, ob ein Urteil nach Lage der Akte gefällt werden durfte, hat sich in diesem Verfahren nicht ausgewirkt. Denn selbst bei Unzulässigkeit des Urteils nach Lage der Akten war nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts angezeigt.
Zitierte Vorschriften
- § 251a ZPO
- § 68 ArbGG
- § 538 ZPO
- § 54 ArbGG
- § 137 ZPO
- § 520 ZPO
- § 6 BUrlG
- § 46 ArbGG
- § 55 ArbGG
- § 64 ArbGG
- § 394 BGB
- § 308 ZPO
- § 60 ArbGG
- § 66 ArbGG
- § 72 ArbGG
- § 9 ArbGG
- § 241 BGB
- § 286 BGB
- § 362 BGB
- § 611a BGB
- § 4 BUrlG
- § 7 BUrlG
- § 9 BUrlG
- § 41b EStG
- Art. 103 GG
- § 28a SGB IV
- § 128 ZPO
- § 187 ZPO
- § 253 ZPO
- § 267 ZPO
- § 278 ZPO
- § 282 ZPO
- § 322 ZPO
- § 331a ZPO
- § 39 ZPO
- § 850 ZPO
- § 850a ZPO
- § 850i ZPO
- § 97 ZPO
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