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Zitierfest

BUrlG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

§ 6 BUrlG – Ausschluß von Doppelansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 20.04.2013.

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

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