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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 362 BGB – Erlöschen durch Leistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

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