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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 60 ArbGG – Verkündung des Urteils

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.

(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.

(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 60 ArbGG

12 Entscheidungen zitieren § 60 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 17.08.2022 – 7 ABR 3/21 · 7. Senat

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht

  • BAG, Urt. v. 23.03.2021 – 3 AZR 224/20 · 3. Senat

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

  • BAG, Beschl. v. 27.01.2026 – 1 ABR 18/25 · 1. Senat

    Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des Arbeitsgerichts

  • BAG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 AZR 260/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.
  • BAG, Urt. v. 19.11.2014 – 4 AZR 76/13 · 4. Senat

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/TdL

  • BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 712/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen.

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