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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 59 ArbGG – Versäumnisverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 59 ArbGG

11 Entscheidungen zitieren § 59 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 11.12.2025 – 6 AZN 349/25 · 6. Senat

    Leitsatz: Es ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnis- urteil festgestellt wurde. Vor Erlass eines echten Versäumnisurteils findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt.
  • BAG, Urt. v. 07.06.2018 – 8 AZR 26/17 · 8. Senat

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Vertretungszwang

  • BAG, Urt. v. 15.07.2020 – 10 AZR 123/19 · 10. Senat

    Leitsatz: Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) machen keine Vorgaben für die Höhe des als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter ergeben sich auch nicht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 …
  • BAG, Urt. v. 19.05.2022 – 2 AZR 467/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.
  • BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 43/19 · 10. Senat

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls

  • BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · 8. Senat

    Leitsatz: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

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