Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 84 ArbGG – Beschluß
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 84 ArbGG verweisen
- § 80 ArbGG – Grundsatz
- § 91 ArbGG – Entscheidung
- § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
- § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
- § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
- § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
Rechtsprechung zu § 84 ArbGG
2 Entscheidungen zitieren § 84 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24 · 2. Kammer
Leitsatz: Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 83a Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse wie diejenigen nach § 84 ArbGG. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts ist daher nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sondern die sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG iVm §§ 567 ff ZPO. (Rn. 19 – 26)
BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – 6 PB 47/09 · 6. Senat
Leitsatz: Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergangene Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.