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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 83a ArbGG – Vergleich, Erledigung des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83a ArbGG verweisen

  • § 90 ArbGG – Verfahren
  • § 95 ArbGG – Verfahren
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

Rechtsprechung zu § 83a ArbGG

7 Entscheidungen zitieren § 83a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 10.06.2024 – 17 P 23.2147 · 17. Senat

    Leitsatz: Die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergibt sich gemäß Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG weder aus Erklärungen des Antragstellers noch aus einem Akt des Gerichts, sondern allein aus dem materiellen Recht und ist in jeder Lage des Verfahrens (auch in der Beschwerdeinstanz) von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls durch …
  • BAG, Beschl. v. 08.12.2010 – 7 ABR 69/09 · 7. Senat

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • BAG, Beschl. v. 08.12.2010 – 7 ABR 99/09 · 7. Senat

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Piloten - einseitige Erledigungserklärung

  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24 · 2. Kammer

    Leitsatz: Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 83a Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse wie diejenigen nach § 84 ArbGG. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts ist daher nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sondern die sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG iVm §§ 567 ff ZPO. (Rn. 19 – 26)
  • BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – 6 PB 47/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergangene Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
  • BAG, Beschl. v. 17.11.2010 – 7 ABR 120/09 · 7. Senat

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - rückwirkende Genehmigung einer Regelungsabrede

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