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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 81 ArbGG – Antrag

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 ArbGG verweisen

  • § 80 ArbGG – Grundsatz
  • § 83a ArbGG – Vergleich, Erledigung des Verfahrens
  • § 87 ArbGG – Grundsatz
  • § 92 ArbGG – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  • § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Rechtsprechung zu § 81 ArbGG

76 Entscheidungen zitieren § 81 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 ABR 20/10 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von Anwartschaften - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - handelsrechtliche Jahresabschlüsse - Abschlüsse nach IFRS

  • BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 · 7. Senat

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 · 1. Senat

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.
  • BAG, Beschl. v. 25.10.2023 – 7 ABR 25/22 · 7. Senat

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren - Betriebsratswahl - Anfechtung - Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 12/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu …

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