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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 80 ArbGG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 ArbGG verweisen

  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  • § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Rechtsprechung zu § 80 ArbGG

45 Entscheidungen zitieren § 80 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 · 7. Senat

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.
  • BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22 · 7. Senat

    Leitsatz: Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.
  • BAG, Beschl. v. 28.01.2026 – 7 ABR 26/24 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Einreichung eines Wahlanfechtungsantrags nach § 19 BetrVG durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nicht nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rückwirkend genehmigt werden. Der nach § 80 Satz 1 ZPO erforderliche Nachweis der rechtzeitig erteilten Vollmacht ist aber auch nach Ablauf der Frist so lange möglich, wie es an einer auf die fehlende Vollmacht …
  • BAG, Beschl. v. 28.01.2026 – 7 ABR 23/24 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Bestimmung eines Betriebs oder Betriebsteils als betriebsratsfähige Organisationseinheit iSv. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft an die Ausübung von Leitungsmacht bzw. an ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung an, für welche eine bloße "Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern" nicht ausreicht.
  • BAG, Beschl. v. 22.10.2019 – 9 AZB 19/19 · 9. Senat

    Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit

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