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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 48 ArbGG – Rechtsweg und Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

  • 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
  • 2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

  • 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
  • 2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 48 ArbGG

57 Entscheidungen zitieren § 48 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 04.09.2018 – 9 AZB 10/18 · 9. Senat

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

  • BAG, Beschl. v. 08.09.2015 – 9 AZB 21/15 · 9. Senat

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer - Abberufung

  • BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 · 7. Senat

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • BSG, Beschl. v. 21.02.2012 – B 12 SF 7/11 S · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - Durchbrechung bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - willkürliches Verhalten des abgebenden Arbeitsgerichts bei der Verweisung von Streitigkeiten aus einer Arbeitsgelegenheit …

  • BAG, Beschl. v. 08.02.2022 – 9 AZB 40/21 · 9. Senat

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses im Bestellungsverfahren nach § 57 ZPO für das anschließende Hauptverfahren

  • BAG, Beschl. v. 03.12.2020 – 7 AZB 57/20 · 7. Senat

    Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte der Vertrauensperson - Streitgegenstandsbegriff

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