Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 49 ArbGG – Ablehnung von Gerichtspersonen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 49 ArbGG

2 Entscheidungen zitieren § 49 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 17.11.2010 – 7 ABR 100/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs 3 Satz 1, § 1062 Abs 1 Nr 1 Var 2, § 1065 Abs 1 Satz 2 ZPO.
  • BFH, Beschl. v. 26.10.2010 – I B 21-25/10, I B 21/10, I B 22/10, I B 23/10, I B 24/10, I B 25/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es liegt keine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Ablehnungsverfahren vor, wenn das Gericht bei widersprüchlichen Tatsachendarstellungen in der dienstlichen Äußerung des wegen Befangenheit abgelehnten Richters einerseits und in den Angaben eines Prozessbeteiligten andererseits die Methode der "Wahrunterstellung" anwendet . 2. NV: Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer …

Weitere Entscheidungen zu § 49 ArbGG suchen