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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 50 ArbGG – Zustellung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 ArbGG verweisen