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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 47 ArbGG – Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 ArbGG verweisen