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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 46h ArbGG – Formfiktion

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 46h ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 46h ArbGG.

  • BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 · 2. Senat

    Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGB

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