Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 46h ArbGG – Formfiktion
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 46h ArbGG
Eine Entscheidung zitiert § 46h ArbGG.
BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 130/25 · 2. Senat
Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGB