Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 46g ArbGG – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Verweise
Vorschriften, die auf § 46g ArbGG verweisen
- § 64 ArbGG – Grundsatz
- § 72 ArbGG – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 46g ArbGG
29 Entscheidungen zitieren § 46g ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 05.03.2024 – 9 AZR 46/23 · 9. Senat
Urlaubsfestlegung für Musiker in Kulturorchestern - Ersatzeinreichung nach § 46g S 3 ArbGG
BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 6 AZR 499/21 · 6. Senat
Leitsatz: Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
BAG, Urt. v. 16.10.2024 – 4 AZR 254/23 · 4. Senat
Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Ersatzeinreichung
BAG, Beschl. v. 21.09.2023 – 10 AZR 512/20 · 10. Senat
Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt
BAG, Beschl. v. 23.05.2023 – 10 AZB 18/22 · 10. Senat
Leitsatz: Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.
BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17 · 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen bzgl des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs, insb der Einführung des besonderen elektronischen Postfachs (beA) - Möglichkeit einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegt