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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 99 ArbGG

22 Entscheidungen zitieren § 99 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 19.03.2025 – 4 ABR 35/23 · 4. Senat

    Leitsatz: Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängung eines Minderheitstarifvertrags tritt im Fall einer Tarifkollision unmittelbar - ohne rechtskräftigen Beschluss nach § 99 Abs. 3 ArbGG - kraft Gesetzes ein.
  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 04.06.2025 – 4 TaBV 22/23 · 4. Kammer

    Leitsatz: Ein Antrag nach § 99 I ArbGG, der auf die Feststellung des nach § 4a II 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abzielt, kann zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings das Bestehen eines besonderen Rechtsschutzinteresses aufgrund einer gegenwärtigen, konkreten Beeinträchtigung des durch Art. 9 III GG geschützten Rechts der Tarifvertragsparteien auf …
  • BVerfG, Urt. v. 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen. 2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen …
  • BVerfG, Beschl. v. 06.10.2015 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, 1 BvR 1588/15 · 1. Senat

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs des Tarifeinheitsgesetzes (juris: TarifEinhG) - Folgenabwägung: zeitnaher Eintritt gravierender, irreversibler Nachteile nicht zu erwarten

  • BAG, Beschl. v. 18.03.2015 – 7 ABR 4/13 · 7. Senat

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Bildung einer Einigungsstelle

  • BAG, Beschl. v. 22.04.2026 – 4 ABR 2/25 · 4. Senat

    Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" Kollisionszeitpunkt

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