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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 87 ArbGG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 ArbGG verweisen

  • § 8 ArbGG – Gang des Verfahrens
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  • § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Rechtsprechung zu § 87 ArbGG

27 Entscheidungen zitieren § 87 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24 · 2. Kammer

    Leitsatz: Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 83a Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse wie diejenigen nach § 84 ArbGG. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts ist daher nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sondern die sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG iVm §§ 567 ff ZPO. (Rn. 19 – 26)
  • BAG, Beschl. v. 15.03.2011 – 1 ABR 112/09 · 1. Senat

    Auslegung des § 15 Abs 2 TV Vertrieb Nr 64 Deutschen Post AG - Online-Zugriff des Betriebsrats - Unterrichtung - Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

  • BayVGH, Beschl. v. 10.06.2024 – 17 P 23.2147 · 17. Senat

    Leitsatz: Die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergibt sich gemäß Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG weder aus Erklärungen des Antragstellers noch aus einem Akt des Gerichts, sondern allein aus dem materiellen Recht und ist in jeder Lage des Verfahrens (auch in der Beschwerdeinstanz) von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls durch …
  • BAG, Beschl. v. 14.09.2010 – 1 ABR 26/09 · 1. Senat

    Prozessentscheidung nach unzulässiger Anschlussbeschwerde

  • BAG, Beschl. v. 17.11.2010 – 7 ABR 113/09 · 7. Senat

    Erforderlichkeit einer Schulung bei bevorstehende m Ende des Arbeitsverhältnisses des entsandten Betriebsratsmitglieds - Vermittlung von Grundkenntnissen - Schulungskosten

  • BAG, Beschl. v. 09.11.2010 – 1 ABR 76/09 · 1. Senat

    Feststellungsinteresse

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