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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 91 ArbGG – Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 ArbGG verweisen

  • § 87 ArbGG – Grundsatz
  • § 92b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  • § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Rechtsprechung zu § 91 ArbGG

9 Entscheidungen zitieren § 91 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 AZB 116/14 · 2. Senat

    Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - Verfahrenseinstellung

  • BAG, Beschl. v. 13.05.2014 – 1 ABR 51/11 · 1. Senat

    Beschluss des Landesarbeitsgerichts ohne Sachverhaltsdarstellung

  • BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – 6 PB 47/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergangene Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
  • BAG, Urt. v. 21.02.2017 – 1 AZR 367/15 · 1. Senat

    Leitsatz: Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers verweigert.
  • BAG, Beschl. v. 27.01.2026 – 1 ABR 18/25 · 1. Senat

    Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des Arbeitsgerichts

  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24 · 2. Kammer

    Leitsatz: Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 83a Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse wie diejenigen nach § 84 ArbGG. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts ist daher nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, sondern die sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG iVm §§ 567 ff ZPO. (Rn. 19 – 26)

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