Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 92b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 92b ArbGG verweisen
- § 93 ArbGG – Rechtsbeschwerdegründe
Rechtsprechung zu § 92b ArbGG
Eine Entscheidung zitiert § 92b ArbGG.
BAG, Beschl. v. 11.08.2021 – 1 AZB 24/21 · 1. Senat
Leitsatz: Gegen einen landesarbeitsgerichtlichen Beschluss, durch den über die Besetzung der Einigungsstelle iSv. § 100 ArbGG entschieden wurde, ist keine sofortige Beschwerde nach § 92b ArbGG gegeben.