Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 72b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.

(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72b ArbGG verweisen

  • § 73 ArbGG – Revisionsgründe
  • § 92b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

Rechtsprechung zu § 72b ArbGG

19 Entscheidungen zitieren § 72b ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 02.01.2018 – 6 AZR 235/17 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Kosten, die durch ein Revisionsverfahren entstanden sind, das nach einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG für erledigt erklärt worden ist, sind bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als Teil der Kosten des wieder beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits zu behandeln.
  • BAG, Beschl. v. 18.09.2026 – 8 AZB 6/26 · 8. Senat

    Leitsatz: Es genügt zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.
  • BAG, Beschl. v. 26.10.2023 – 8 AZB 18/23 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Begründung einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen.
  • BAG, Urt. v. 25.04.2017 – 1 AZR 427/15 · 1. Senat

    Vergütung nach bestehenden betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen - Revisionsbegründung

  • BAG, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 AZN 984/14 · 2. Senat

    (Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr 1 ZPO)

  • BAG, Beschl. v. 16.05.2025 – 6 AZN 757/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam erst nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt und begründet werden.

Weitere Entscheidungen zu § 72b ArbGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72b ArbGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72b ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten