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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 9 ArbGG – Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet

  • 1. § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann;
  • 2. § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 ArbGG verweisen

  • § 72b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
  • § 111 ArbGG – Änderung von Vorschriften
  • § 11 GKG – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
  • Anlage 1 GKG – (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

Rechtsprechung zu § 9 ArbGG

181 Entscheidungen zitieren § 9 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 10.09.2020 – 6 AZR 136/19 (A) · 6. Senat

    Leitsatz: Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. …
  • BGH, Beschl. v. 15.06.2011 – XII ZB 468/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ …
  • BAG, Beschl. v. 09.09.2025 – 5 AZN 142/25 · 5. Senat

    Leitsatz: Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19. Juli 2024 weiterhin mit …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2022 – 2 C 12/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei zugelassener Sprungrevision gehört eine Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung, weil § 58 Abs. 1 VwGO - anders als § 232 Satz 1 ZPO und § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG - eine Belehrung über die Form nicht vorsieht. 2. Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Belehrung über den …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.04.2013 – 6 P 9/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung zur Jahresfrist in § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG greift nicht ein, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unrichtige Angaben zur Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde enthält. 2. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat bei Anfertigen der Rechtsbeschwerdeschrift eigenverantwortlich zu prüfen, ob der im Fristenkalender notierte Fristablauf für die …
  • BVerwG, Beschl. v. 05.10.2011 – 6 P 18/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, wonach bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig ist, ist bei Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung nicht anwendbar. 2. Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord unterliegen der …

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