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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 11 GKG – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

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