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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 10 GKG – Grundsatz für die Abhängigmachung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

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