In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 10 GKG – Grundsatz für die Abhängigmachung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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